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Forenthema: Goldmark Grundschuld»
Goldmark Grundschuld
Beitrag von: Bobo
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Angestellter  Beiträge: 27
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| Beitrag von: DN
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Assistent  Beiträge: 220
|  geschrieben am 07.09.2015 um 17:24 Uhr
| Hallo Kollege/in,
bzgl. Goldmarktrechten gibt es Löschungserleichterungen, wenn der Nennbetrag 5.000,00 DEM nicht übersteigt. Hierzu hilft uns - bei vielen GBA praktiziert - folgende Formulierung:
"(1) Das im Grundbuch des Amtsgerichts *** von *** Blatt *** in Abteilung III unter lfd. Nr. *** eingetragene Grundpfandrecht ist ein sog. Goldmarkrecht. Diese stehen umstellungsrechtlich den Reichsmarkrechten gleich [Verordnung vom 16.11.1940 (Reichsgesetzblatt RGBl I,1521)].
Gemäß §§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit 11 Grundbuchmaßnahmengesetz (GBMaßnG) werden Reichsmarkrechte im Verhältnis 10:1 in DM umgerechnet. Danach beträgt der Nennwert des vorbezeichneten Rechts DM *** bzw. EUR ***.
(2) § 18 GBMaßnG sieht für Rechte, deren Nennwert DM 5.000,-- (EUR 2.556,46 EUR) nicht überschreitet, Löschungserleichterungen vor. Gemäß dem Beschluss des LG Köln (MittRhNotK 1982 Seite 252, zustimmend Keim, MittBayNot 1985 Seite 247) stellt § 18 GBMaßnG nicht nur von den Formerfordernissen § 29 GBO frei, sondern darüber hinaus unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen von der Vorlage einer Löschungsbewilligung des Gläubigers für das betreffende Recht.
(3) Der Eigentümer versichert hiermit, nachdem er von dem Notar auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherung hingewiesen worden ist, an Eides statt folgendes:
a) Die Schuldbeträge, die dem vorbezeichneten Recht zugrunde liegen, sind längst an die/den Gläubiger gezahlt worden.
b) Die/Der Gläubiger sind/ist inzwischen verstorben.
c) Die Rechtsnachfolge der/des Gläubiger/s ist dem Eigentümer trotz entsprechender Nachforschungen unbekannt; weitere Ermittlungen wären, sofern sie überhaupt Erfolg versprechend wären, für den Eigentümer, wenn überhaupt, nur unter ganz erheblichem Kostenaufwand möglich.
d) Das Recht ist weder gepfändet, noch verpfändet noch abgetreten worden.
(4) Der Eigentümer beantragt die Löschung des vorstehenden Rechts Abt. III lfd. Nr. *** im Grundbuch von *** Blatt *** gemäß § 18 GBMaßnG.
Hilfsweise stellt der Eigentümer den Antrag, das Gericht möge den Gläubiger des vorbezeichneten Rechts öffentlich auffordern, seine Ansprüche und Rechte spätestens in einem vom Gericht festzulegenden Aufgebotstermin anzumelden und danach das Ausschlussurteil dahingehend zu erlassen, dass der Gläubiger mit seinen Rechten ausgeschlossen wird, und zwar gemäß den Bestimmungen der in § 6 Absatz 1 und 1a GBBereinigungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung vom 13.02.2001 GVBl NW 201,69."
Viel Erfolg!
Kollegiale Grüße
DN
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| Beitrag von: Bobo
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Angestellter  Beiträge: 27
|  geschrieben am 10.09.2015 um 15:21 Uhr
| Hallo Dn,
Danke für Deine Antwort.
Du hast Recht, dass für umgestellte Grundschulden und Hypotheken die 3.000,-- € nicht übersteigen, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht beglaubigt sein müssen. Die Form des § 29 GBO fällt weg. § 18 GBMaßnG enthält aber keinen Verzicht auf die Löschungsbewilligung des Gläubigers. Es sei denn, der Betrag wäre nicht aufgewertet worden. Frist zur Aufwertung war 31.3.1931. Wäre sie nicht aufgewertet worden, wäre das Grundbuch falsch, weil ab dem 1.1.1900 Grunfpandrechte nur noch in Reichswährung, also in Mark bestellt werden konnten. In dem Fall hätte ich die Hypothek ohne Löschungsbewilligung löschen können. Meine Hypothek ist aber aufgewertet worden und somit ist eine Löschungsbewilligung oder ein Aufgebot erforderlich. Wobei beim Aufgebot sich mir die Frage stellt, ob derjenige, der das unterschreibt, versichern kann, dass das Darlehn zurückgezahlt worden ist. Woher will er das wissen?
Der zuständige Rechtspfleger sah auch keine andere Möglichkeit als das Aufgebot.
In meinem Fall konnte ich aber durch Nachfrage beim Nachlaßgericht die Erben des Gläubigers ermitteln und Kontakt mit dem Urenkel aufnehmen. Ich hoffe, dass ich in Kürze die unbeglaubigten Löschungsbewilligungen der Erben vorliegen habe und die Löschung beantragen kann.
Bobo
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