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Forenthema: Vollstreckbare Ausfertigung eines Anwaltsvergleiches»
Vollstreckbare Ausfertigung eines Anwaltsvergleiches
Beitrag von: Vici
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Angestellter  Beiträge: 70
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| Beitrag von: Isabell
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Assistent  Beiträge: 115
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| Beitrag von: Legolas
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Angestellter  Beiträge: 20
|  geschrieben am 19.05.2008 um 11:08 Uhr
| Hallo Vici,
also gemäß der Dienstordnung für Notare sind zunächst einmal Vollstreckbarerklärungen gemäß § 796 c Abs. 1, § 1053 Abs. 4 ZPO (wozu der vollst. Anwaltsvergleich zählt) in die Urkundenrolle einzutragen (s. DONot § 8 Urkundenrolle).
Ich habe zur Zeit auch zum ersten Mal einen Anwaltsvergleich auf dem Tisch und habe dazu eine Quelle/Muster im "Kersten/Bühling" (21. Auflage RN 177 ff.) gefunden, an das ich mit halten werde. Hier steht auch, welche Voraussetzungen der Vergleich erfüllen muss, um ihn überhaupt in Verwahrung nehmen und für vollstreckbar erklären zu können. Ferner hat der Notar, bevor er den Vergleich für vollstreckbar erklärt, rechtliches Gehör zu gewähren. Da der Vergleich nur von einer Seite eingereicht wurde, habe ich zunächst beiden Seiten mitgeteilt, dass ich den Vergleich in Verwahrung genommen habe (RN 186 M) und dem Anwalt der anderen Partei mitgeteilt, dass ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt wurde und um Stellennahme binnen der nächsten 14 Tage gebeten. Wenn die Frist abgelaufen ist werde ich den Vergleich für vollstreckbar erklären.
Die Vollstreckbarerklärung erfolgt später durch einen Beschluss des Notars (RN 193 M)-.
Hoffe, das hilft Dir weiter.
Grüße Legolas |
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