Hallo Vici,
ich nehme an, es geht darum, wer jetzt nach welchem Erbrecht beerbt wird.
Gemäß Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisonen mit den Vorschriften anderen Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Förderation Jugoslawien vom 15.7.1982 - welcher nach Erlangung der Souveränität der Republik Serbien als autonomes Recht fortgilt - unterliegt die Erbfolge dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist.
Nach serbischem Recht ist damit das
Heimatrecht des Erblassers Erbstatut (also serbisch).
Bei Kosovaren ist die Bestimmung des Erbstatut etwas schwieriger, da es keine Staatsangehörigkeit des Kosovo gibt. Artikel 146 Abs. 1 kosvErbG bestimmt daher, dass das Erbrecht des Kosovo für alle Kosovaren gelte, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz im Kosovo hatten, unabhängig vom Ort des Todes und der Belegenheit des Vermögens. Hatten sie keinen Aufenthalt im Kosovo können sie im Testament zugunsten des im Aufenthaltsland geltenden Erbrechts optieren.
Nach der Literatur ergibt sich daraus, dass das Erbrecht des Kosovo am Fortbestehen eines Wohnsitzes im Kosovo anknüpft. Haben die Erblasser in Deutschland optiert ist diese Option als Rückverweisung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu befolgen.
Literatur kommt gleich.
Grüße
DN