§ 145 I KostO: Nimmt der Notar demnächst [...] so wird die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren [...] angerechnet.
§ 5 I S. 1 KostO: Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 421 S. 1 BGB: Schulden mehrere eine Leistung [...] (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.
Im Ergebnis sehe ich weder einen Grund noch eine Möglichkeit für die Rückerstattung der bereits gezahlten Entwurfskosten an den Verkäufer durch den Notar. Der Verkäufer haftet auch für die Kosten des KVes als Gesamtschuldner. Gleichzeitig kann der Notar m. E. die (bereits teilweise gezahlte) Gebühr nicht noch einmal erheben mit dem Ziel der Rückerstattung an einen Dritten.
VG
Samoht