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Forenthema: Auflassungsvormerkung stehen lassen»
Auflassungsvormerkung stehen lassen
Beitrag von: black-speedy
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| Beitrag von: DN
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Assistent  Beiträge: 219
|  geschrieben am 01.03.2012 um 15:24 Uhr
| Hallo black-speedy,
mit großer Freude  kann ich dir mitteilen, dass du und nicht die Rechtspflegerin Recht hast.
Um zu vermeiden, dass die Vormerkung aufgegeben wird, obwohl im Zeitpunkt der Umschreibung die Amtsbefugnis des Testamentsvollstreckers bereits beendet war (das können wir nicht prüfen) ist es korrekt, die Vormerkung erst löschen zu lassen, wenn die Umschreibung erfolgt ist und sowohl Testamentsvollstrecker als auch Nachlassgericht bestätigt haben, dass der TV im Zeitpunkt der Umschreibung noch im Amt war.
Als Formulierungsvorschlag bei der Löschung der Vormerkung im Vertrag wie folgt:
"Um zu vermeiden, dass die Vormerkung aufgegeben wird, obwohl im Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums die Amtsbefugnis des Testamentsvollstreckers bereits beendet war und demnach die Eigentumsverschaffung gegen Rechtsnachfolger durchgesetzt werden muss, weisen die Beteiligten den Notar an, den Löschungsantrag für die Vormerkung erst zu stellen, nachdem:
a) eine Einsichtnahme des Notars in die Nachlassakten nach Umschreibung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass zum Zeitpunkt der Umschreibung der heute mitwirkende Testamentsvollstrecker nicht mehr im Amt war, und
b) der Testamentsvollstrecker dem Notar auch seinerseits nach Umschreibung unter Vorlage seiner Legitimation schriftlich bestätigt hat, dass er als Testamentsvollstrecker noch zum Zeitpunkt der Umschreibung eingesetzt war."
Ich hoffe, du kommst damit klar.
Viele Grüße
DN |
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| Beitrag von: black-speedy
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Angestellter  Beiträge: 60
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| Beitrag von: DN
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| Beitrag von: DN
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|  geschrieben am 02.03.2012 um 13:18 Uhr
| Hallo black-speedy,
wie versprochen, nunmehr etwas "Kanonenfutter" für den Rechtspfleger. Nicht falsch verstehen, es gibt ja nette, aber man(n) - Frau - muss sich halt nicht alles gefallen lassen.
Anders als im Fall einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Stellvertretung, bei der die Verfügungsbefugnis des einmal wirksam Vertretenen durch den späteren Wegfall des Vertreters nicht beeinträchtigt wird, ist beim Sachverwalter (Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter) erforderlich, dass die Verfügungsbefugnis bis zum Endvollzug (also auch bei Umschreibung) noch besteht.
Da der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes handelt, verliert er sein Amt gem. § 2225 BGB mit seinem Tode oder Eintritt eines Falls, mit welchem die Ernennung nach § 2201 BGB unwirksam sein würde.
Weil Eigentum erst mit Umschreibung im Grundbuch übergeht und der Notar nicht weiß, ob der TV bei Umschreibung noch TV ist, das Verfahren mit der späteren Löschung der Vormerkung.
Bespiel: Wurde die Vormerkung (Sicherungsmittel des Käufers) gleichzeitig - wie üblich - mit der Umschreibung gelöscht und es stellt sich heraus, dass der TV nicht mehr im Amt war, muss der Käufer seinen Anspruch auf Eigentum durchsetzen können. Durchsetzen muss der Käufer den Anspruch gegen Erben oder Ersatz-TV. Das kann er nur mit der Vormerkung.
Noch schlimmer der Fall, wenn Umschreibung, Löschung AV, TV weg und InsoVerfahren über den Nachlass. Dann kann der InsoVerwalter sogar gem. § 106 InsO seine Mitwirkung am Eigentumsübergang verweigern (Kesseler, ZNotP 2008, 117), so dass der Käufer niemals rechtlich Eigentum erlangt.
Kurz und knapp:
Der Käufer erhält sein Eigentum mit Umschreibung.
Zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums die Vormerkung.
Die Befugnis der Sachwalter (TV oder InsoV) müssen bei Umschreibung noch bestehen. Bestehen diese nicht, muss der Käufer seine Ansprüche gegen Erben, Ersatz-TV, InosV durchsetzen. Das kann er nur mit Vormerkung.
Ich hoffe, das reicht für den Rechtspfleger.
Viele Grüße
DN
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| Beitrag von: black-speedy
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| Beitrag von: Isabell
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| Beitrag von: black-speedy
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| Beitrag von: DN
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Assistent  Beiträge: 219
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| Beitrag von: Samoht
... ist OFFLINESchreiberlevel:Foren-Angestellter  Beiträge: 25
|  geschrieben am 13.03.2012 um 20:46 Uhr
| Hallo zusammen,
man darf nicht übersehen, dass auch das vorübergehende Stehenlassen der Vormerkung keinen endgültigen Schutz bietet. Was macht ihr, wenn der TV auf die Nachfrage nicht antwortet? Wie will man sicherstellten, dass der TV bei Eigentumsumschreibung nicht dauerhaft geschäftsunfähig (z.B. dement) war - aber trotzdem noch irgendwie sinnvoll antwortet?
Hier muss man (d.h. der Notar bzw. die Beteiligten selbst) im Einzelfall entscheiden, wie man vorgeht.
Oft werden die Risiken aber auch eher theoretischer Natur sein, bei denen es reicht, bei Antragsabgabe eine Blick in die Nachlassakten zu werfen (oder beim Gericht anzurufen).
In vielen Vertragsangelegenheiten - gerade bei Vertretungsfällen - bestehen mehr oder weniger theoretische Restrisiken. Zu glauben, man bekäme diese absolut in den Griff, ist wohl eine Illusion.
Dass der Notar haftet, wenn er die Vormerkung nicht stehen lässt und der TV tatsächlich nicht mehr im Amt war, müsste auch erst einmal ein Gericht entscheiden. Hier wird es vermutlich wieder auf den Einzelfall ankommen.
Viele Grüße
Samoht |
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