Hallo Vici,
"in der Regel" heißt fast immer, aber eben nur fast.
Im DNotI-Report 4/12 wird zur einseitigen Aufgabe eines Nießbrauchsrechtes angeführt: "So können die Parteien schuldrechtlich ohne weiteres das Aufgaberecht von der Einhaltung einer bestimmten Ankündigungsfrist abhängig, machen, die Aufgabe für eine bestimmte Zeit ausschließen oder anderweitig einschränken." Passt hier aber eigentlich nicht, denn wenn der Eigentümer die Bewilligung zwecks Löschung übergibt, sind "vermutlich" konkludent alle etwaigen Bedingungen einvernehmlich aufgehoben worden.
Daneben besteht ja auch noch das Problem, dass die Aufhebungserklärung - so sie denn durch die Bewilligung erklärt ist - auch unwirksam sein kann.
Letztlich betrifft dies aber jeden Fall von Löschungen und eigentlich auch bereits gelöschte Rechte. Inwieweit man einen Kaufpreis bereits bei Vorliegen von Löschungsbewilligungen insbesondere von Privatgläubigern/-berechtigten fällig stellen soll, ist ebenfalls umstritten.
Mit viel Paranoia kann man dann eigentlich keinen Kaufvertrag mehr schließen oder abwickeln

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M. E. hilft nur §§ 891, 892 BGB weiter. Der Erwerber genießt Gutglaubensschutz. Ist ein Recht gelöscht, wird der Erwerber sich "in der Regel" auf die Löschung auch berufen können.
Die Wirksamkeit des Vertrages hat "in der Regel" nichts mit der Wirksamkeit von Löschungen zu tun. Ist bzw. wird das Recht nicht gelöscht hat man normalerweise den Fall eines Rechtsmangels mit daraus entstehenden Folgen.
Viele Grüße
Samoht