[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Marcus am 13.10.2006 um 09:09 Uhr ]Auch wenn's schon etwas her ist, ich habe erst jetzt Zugang zum Forum und möchte noch was dazu sagen.
Die Empfangsbestätigungen kommen immer sofort und bedeuten nichts anderes, als dass der Server die Nachricht bekommen hat. Eine Prüfung ist da noch in keiner Weise erfolgt.
In Köln gibt es nur zwei Damen, die die elektr. Anträge entgegen nehmen und an die Sachbearbeiter weiterleiten. Wie mir Neuss einmal am Telefon (im September) erzählte warten die noch dringend auf Anträge, die neusser Notariate sind da wohl zurückhaltend.
Von den ganzen Antäge die wir bisher da hin geschickt haben (dürften so 10-15 gewesen sein) wurde nach meinem Wissen kein einziger elektronischer benutzt.
Rechtspflegerin hat noch keine Schulung erhalten, Sitzverlegung zu einem Gericht ohne EGVP, falsche HR Nr. im Antrag und 2 Monate später vom Gericht die Nachfrage wo der Papierantrag bleibt (Papierantrag schon längst vollzogen trotz EGVP Vermerk) etc.
Nachdem die Programme inzwischen zwei mal aktualisiert wurden, ist da schon einiges besser geworden. Vor allem das Dateimanagement. Früher blieben die Dateien immer liegen und "wanderten" nicht durch die Programme, da hatte man bei der nächsten Anmeldung wieder alle alten Dateien vor der Nase. Vor allem für die nicht computererfahrenen Mitarbeiter führt das nur zur Verwirrung.
Aber ab Januar werden ja alle zu Testern
Nachtrag zum Thema Empfangsbestätigung:
Aus:
Mäuse-Klick
Bekanntmachung aufgrund § 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen
8. Die durch das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.