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KAB Köln

 

 

 

 

 



Vereinssatzung

§ 1
Namen, Sitz

Der Verein führt den Namen "V.D.N. Vereinigung der Notariatsangestellten e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

 

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen aller seiner Mitglieder sowie der Angestellten und Auszubildenden der Notare und Anwaltsnotare. Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen.
  1. Seine Ziele sind insbesondere:
    1. Förderung der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder,
    2. Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungswesens,
    3. Einwirkung auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
    4. Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten,
    5. alle Bestrebungen zur Verbesserung des Bildungs- und Ausbildungswesens zu unterstützen.

                Ein Rechtsanspruch wird dadurch nicht begründet.

  1. Zur Durchsetzung und Erfüllung dieser Aufgaben können alle gesetzlich zulässigen Mittel angewandt werden, insbesondere ist die Vereinigung berechtigt, sich hierbei der Hilfe anderer Organisationen, insbesondere auch der Gewerkschaften zu bedienen, sich ihnen als Mitglied anzuschließen oder an deren Gründung und Fortführung zu beteiligen, und regional Ortsverbände/Gruppen einzurichten.
    Die Vereinigung ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte der Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
  1. Die Vereinigung übt keine unmittelbare, auf den Erwerb wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit nach außen aus. Religiöse und parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
     
  2. Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3
Mitglieder

  1. Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Angestellte eines Notars oder Anwaltsnotars sein, sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit ¾ der abgegebenen Stimmen verliehen.

    Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied erlischt die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages.
     
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand.

    Die Aufnahme gilt als erfolgt wenn innerhalb von vier Wochen keine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung an den Aufzunehmenden erfolgt ist.

    Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung der Vereinigung an.

    Die Aufnahme kann durch den Vorstand abgelehnt werden.

    Diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Ablehnung durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden der Vereinigung angefochten werden. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist dann endgültig.
     
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verein.

    Mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages, ausgenommen Beitragsrückstände.
     
  4. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres an den Vorstand zurichten, wobei die Kündigung nur dann rechtzeitig ist, wenn sie bis zum 30. September eines Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen ist.
     
  5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresmitgliedsbeitrag in Rückstand ist und seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von vier Wochen nicht nachkommt.

    Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn das Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder dem Verein auf andere Weise schadet.
     
  6. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ausschlussmitteilung des Vorstandes an den Vorsitzenden zur richten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

    Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Beruf ist kein Ausschließungsgrund, auch erfolgt hierdurch kein automatischer Austritt aus der Vereinigung.

 

§ 4
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
       
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden, 
    2. seinem Stellvertreter,
    3. dem Kassenführer,
    4. dem Schriftführer.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt ein vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu bestimmendes anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zu einer Neuwahl des Vorstandes, in Personalunion.

  1. Der Verein wird durch den Vorstand in jeder Weise gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit einzelne Mitglieder oder Gruppen mit besonderen Aufgaben zu beauftragen.
    Diese Personen oder Gruppen haben jedoch keine Entscheidungsbefugnisse und sind auch nicht berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 5
Wahl des Vorstandes

  1. Der gesamte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt.

Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zu einer Neuwahl im Amt.
 

  1. Bei der Wahl werden gleichzeitig durch die Versammlung die einzelnen Vorstandsämter bestimmt.
     
  2. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich oder auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

    Die Höhe der Vergütung der Vorstandsämter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
     
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    Sie soll nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
     
  2. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören u.a.:
    1. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr,
    2. Bericht des Kassenführers,
    3. Bericht des Kassenprüfers,
    4. Entlastung des Vorstandes namentlich des Kassenführers,
    5. Vorstandswahl, soweit erforderlich,
    6. Festsetzung des Vereinsbeitrages für das jeweilige Kalenderjahr, soweit erforderlich,
    7. Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung, soweit erforderlich,
    8. Verschiedenes.

  3. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmen Beginn und Ende einer jeden Mitgliederversammlung; das gleiche trifft für die außerordentliche Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen zu.
     
  4. Über den Gang der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder seinen Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
  5. Den Vorsitz in jeder Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ist von diesen keiner anwesend, so wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 7
Kassenprüfer

  1. Anlässlich der Vorstandswahlen werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt.
     
  2. Die Kassenprüfer haben alljährlich mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinskasse zu prüfen und einen entsprechenden Bericht nach erfolgter Prüfung unverzüglich dem Vorstand vorzulegen.
     
  3. Der Kassenprüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn er dies für nötig und zweckmäßig hält. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

 

§ 9
Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder per Brief oder per Email, unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen Die Übermittlung der Vereinszeitschrift an die Mitglieder erfolgt grundsätzlich postalisch. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse zum Empfang der Vereinszeitschrift angegeben haben, erhalten auch die die Einladung enthaltende Vereinszeitschrift per unsignierter E-Mail. Zwischen dem Tage der Absendung der Einladung  an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens sieben Tagen liegen.
  1. Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der bereits bekannt gegebenen Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, nur dann können sie in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Jedoch weiter nur, wenn sie nicht auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen.

    Diese Anträge können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die eigens dazu einzuberufen ist, behandelt werden, wenn sie nicht bereits Gegenstand der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind.

 

§ 10
Beschlußfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit nicht in der Satzung etwas anderes gesagt ist.
     
  2. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht nach der Satzung oder dem Gesetz eine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

    Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen in der Regel öffentlich durch Zuruf bzw. Handzeichen. Die Versammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit eine andere Art der Abstimmung festsetzen, darunter auch geheime Abstimmung mit Stimmzettel.
     
  3. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
     
  4. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens bedarf jedoch stets einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Sind in einer mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung nicht ¾ aller Vereinsmitglieder erschienen, so ist diese Versammlung für jenen Punkt nicht beschlussfähig. Der Vorstand hat alsdann innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit ¾ der erschienenen Mitglieder genügt, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist.
     
  5. Zu den erschienenen Mitgliedern zählen mit gleichen Rechten die durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Kein Mitglied kann in einer Mitgliederversammlung mehr als drei weitere Mitglieder vertreten. Die Vollmachten sind dem Vorsitzenden der Versammlung vor der Abstimmung abzugeben.

 

§ 11
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht der freien Meinungsäußerung und ist verpflichtet, für die Ausbreitung der Vereinigung und die Erreichung ihrer Ziele zu wirken sowie nach den entsprechenden satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinigung zu handeln.

Jede Änderung des Namens, der Wohnungsadresse, des Arbeitgebers oder der E-Mailadresse ist dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

 

§ 12
Beitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres ohne Aufforderung zur Zahlung fällig.

Im Falle der Beitragsmahnung kann eine Mahngebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird, zusätzlich zum Jahresbeitrag erhoben werden.






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